Lippe und Nordrhein-Westfalen
Lippe, der dritte Landesteil von Nordrhein-Westfalen, hat seine
eigene, in acht Jahrhunderten Selbstständigkeit gewachsene Identität.
Während das Bewusstsein dieser Identität bis heute existiert,
war die Selbstständigkeit vernünftigerweise unter den politischen
und wirtschaftlichen Bedingungen des 20. Jahrhunderts nicht länger
aufrecht zu erhalten. Diese Einsicht hatte bereits in den 20er Jahren
die Politik von Landespräsident Heinrich Drake bestimmt, der
von 1919 bis 1933 und dann wieder seit 1945 wichtigsten politischen
Führungskraft in Lippe. Als nach dem Zweiten Weltkrieg in der
britischen Besatzungszone neue Länder gebildet wurden, ließen
die dafür formulierten Vorgaben für das Land Lippe keine
Möglichkeit zu weiterer selbstständiger Existenz. Anders
als für die übrigen Gebiete in der britischen Zone ergab
sich aber aus der aktuellen politischen Konstellation im Juli 1946
heraus für Lippe eine begrenzte Wahlfreiheit, und Drake verstand
sie zu nutzen.
Unmittelbar nach der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen
setzte Drake sich mit Ministerpräsident Amelunxen in Verbindung
und handelte mit ihm bis Anfang Dezember 1946 Bedingungen für
eine Eingliederung in das westliche Nachbarland aus. Dieses von Drake
als „Punktationen“ bezeichnete Papier enthielt v. a.
Vereinbarungen zu den folgenden Punkten: Verbleib des Landesvermögens
in Lippe, Verlegung des Regierungssitzes nach Detmold, Mitspracherecht
bei der Auswahl des Regierungspräsidenten sowie Erhaltung und
Förderung kultureller und sozialer Einrichtungen in Lippe. Besonders
erwähnt wurde die Erhaltung der lippischen Gemeinschaftsschule.
Das Düsseldorfer Kabinett billigte die „Punktationen“,
und Drake konnte in Lippe auch diejenigen Politiker und Repräsentanten
von Verbänden und Kammern überzeugen, die bisher eher nach
Niedersachsen tendiert hatten. Auf deren Wunsch wurden zwar die „Punktationen“ auch
in Hannover vorgelegt; sie wurden dort aber abgelehnt, denn dort
konnte der Verbleib des Landesvermögens nicht zugesichert werden,
da über das Vermögen der dortigen, bis dahin ebenfalls
selbstständigen Landesteile bereits verfügt worden war.
Die Schlusssitzung des lippischen Landtags am 21. Januar 1947 bezeichnet
das Ende der selbstständigen staatlichen Existenz des Landes
Lippe. Unter diesem Datum trat auch die Verordnung Nr. 77 der Militärregierung
in Kraft, die die Rechtsgrundlage für seine Eingliederung nach
Nordrhein-Westfalen ist. Da in der Militärregierung jedoch kein
einhelliger Beschluss über die Zuweisung Lippes zustande gekommen
war, sollte diese Verordnung nur vorläufig gelten und innerhalb
von fünf Jahren durch eine Volksabstimmung bestätigt werden.
Einige der Bestimmungen in den „Punktationen“ warfen
Probleme auf, die erst nach langwierigen Konflikten gelöst werden
konnten: Die Verwaltung und Nutzung des lippischen Landesvermögens,
die Verlegung des Regierungssitzes von Minden nach Detmold und die
Schulpolitik.
Die „Lippe-Gesetze“ vom 5. November 1948 brachten mit
der Gründung des Landesverbandes Lippe die erforderlichen Regelungen
für die Nutzung des Landesvermögens. Die Regierungsverlegung
nach Detmold stieß auf heftigen Widerstand beim Mindener Regierungspräsidenten
Paul Zenz und zahlreichen Beamten, sodass der Umzug einer ganzen
Abteilung unter Polizeischutz erfolgen musste. Die größten
Probleme ergaben sich bei der Schulpolitik. Die Landesverfassung
von 1950 ermöglichte die Errichtung von Bekenntnisschulen und
kollidierte insoweit mit den „Punktationen“. Artikel
89 der Verfassung schuf zwar eine Ausnahmeregelung für Lippe,
die jedoch nur bis zu einer endgültigen Entscheidung über
die Eingliederung gelten sollte. Schulpolitik, in Frage gestellte
Volksabstimmung und Zweifel an der Endgültigkeit der Zuweisung
nach Nordrhein-Westfalen verbanden sich in Teilen der Bevölkerung
zum Widerstand gegen alles, was geeignet war, einer Volksabstimmung
vorzugreifen. Inzwischen war der Grundgesetzartikel 29 (territoriale
Neugliederung auf der Grundlage von Volksabstimmungen) von den Alliierten
vorläufig suspendiert worden; daraufhin wurde auch die lippische
Abstimmung an das Ende der Fünfjahresfrist verschoben und darüber
hinaus von der Landesregierung für rein informatorisch erklärt.
Auf die Abstimmung verzichtete man, erreichte aber eine verbindliche
Erklärung der Landesregierung über die zukünftige
Verwaltung der lippischen Landesteile. Die Erklärung wurde am
22. Januar 1952 unterzeichnet – am Tag nach dem Ablauf der Übergangsfrist.
Alle strittigen Punkte wurden geregelt bis auf die Schulfrage. Da
jedoch am Vortage mit der Übergangsfrist auch die Geltungsdauer
der „Lippe-Klausel“ abgelaufen war, galten nun die nordrhein-westfälischen
Schulgesetze unmittelbar auch in Lippe. Der Konflikt, der nach Beantragung
mehrerer Bekenntnisschulen entstand, wurde letztlich erst am 28.
Juli 1955 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es lehnte
einen gegen die Gültigkeit der Schulgesetze in Lippe gerichteten
Antrag ab mit der Begründung, dass den „Punktationen“ nicht
der Charakter eines Staatsvertrages zukomme, da sie keinem Parlament
zur Zustimmung vorgelegt worden seien. Die „Punktationen“ seien
jedoch als politische Richtlinien und als Versprechen der Landesregierung
anzusehen, auf dessen Einlösung Lippe einen moralischen Anspruch
habe. Die Ankündigung der Volksabstimmung in der Verordnung
Nr. 77 wertete das Gericht als bloße politische Absichtserklärung
der Besatzungsmacht ohne Rechtsverbindlichkeit und setzte daher den
21. Januar 1947 als Datum der endgültigen Eingliederung Lippes
in das Land Nordrhein-Westfalen fest.