Die Rolle der Archive in Online-Informationssystemen

Prof. Dr. Thomas Hoeren: Referat | Abstract | 


Online-Recht für Archive

(Protokoll von Lorenz Beck, Referendar am Staatsarchiv Münster)

Gegenstand des Vortrages war der Problemkreis von Internet und Recht, wobei mit Blick auf die Angebote der Archive im Internet Probleme v. a. in Hinsicht auf den Inhalt und die Rechte der Verfasser auftreten können. Dieser Vorbemerkung entsprechend, gliederte der Referent seinen Vortrag wie folgt:

  1. Urheberrecht
  2. Datenschutz
  3. Haftung
  4. Internationale Aspekte
  5. Empfehlungen für Archivare

1. Urheberrecht

In Hinsicht auf den Inhalt archivischer Angebote im Internet stellt sich aus juristischer Sicht folgende Kernfrage: Welche Inhalte unterliegen den Schutzbestimmungen des Gesetzes ("Was")?

Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Urheberrechts nur bei Dokumenten zu beachten, die jünger sind als siebzig Jahre, gerechnet vom Tode des Urhebers an. Nur dann können Probleme im Umgang mit dem Urheberrecht auftreten. Diese Frist wirkt andererseits auch zum Schutz der Urheberrechte bei Internet-Präsentationen. D. h. der Bearbeiter der Präsentationen ist Urheber im Sinn des Gesetzes.

Besondere Bedeutung bei der Verbreitung im Internet kommt Photos und den Rechten ihrer Urheber zu. Aufmerksamkeit ist bei der Veröffentlichung von Bildern aus der Hand professioneller Photographen angeraten. Bei einem Photo des Archivgebäudes etwa entstehen selten Probleme mit dem Urheberrecht, wenn der Photograph Mitarbeiter des Hauses ist, der freilich auch mit der Veröffentlichung seiner Bilder speziell im Internet einverstanden sein muß. Weit stärker empfiehlt sich die Beachtung der Rechte professioneller Photographen. Deren Rechte an ihren Bildern sind speziell für die Veröffentlichung im Internet zu erwerben. Gleiches gilt für Photographien von Personen, bei denen zusätzlich die Zustimmung der abgebildeten Person (Recht am eigenen Bild) zur Veröffentlichung erforderlich ist.

Bei Archivalien sind dagegen in der Regel nur die Rechte des Photographen zu beachten. Sonderfälle dürften Plakate - überhaupt Exponate aus dem Kunstbereich - darstellen, die ohne Klärung der Rechtsproblematik keinesfalls ins Netz gegeben werden sollten, wenn der Tod ihres Schöpfers weniger als siebzig Jahre zurückliegt.

Bei Texten - sofern es sich nicht um rein amtliche Texte (Gesetzblätter), sondern etwa um eine Findbucheinleitung handelt - bestehen Urheberrechte des Verfassers, die für die Veröffentlichung im Internet erworben werden müssen. Auch bei älteren, evt. bereits publizierten Findbüchern müssen die Zustimmung des Verfassers und das Veröffentlichungsrecht speziell für das Internet neu eingeholt werden.

Für die Präsentation eines Internet-Angebots gilt die seit dem 1. Januar 1998 in das deutsche Urheberrecht umgesetzte Europäische Datenbankrichtlinie, die bestimmt, daß Art und Weise der Strukturierung von Angeboten in elektronischen Medien wie dem Internet geschützt sind. Gesichtspunkte des Niveaus der Darstellung ("Werkcharakter") spielen keine Rolle, eine Thesaurierung oder Indizierung beispielsweise genügt, um Urheberrechte zu begründen. Derartige Präsentationen genießen Schutz zunächst für fünfzehn Jahre, der sich bei jeder Aktualisierung verlängert und zugleich als Schutz auch zugunsten der Archivare verstanden werden kann.

Es schließt sich die Frage nach der Art des Schutzes von Urheberrechten an ("Wie").

Geschützt sind zunächst die Urheberpersönlichkeitsrechte. Unter diesem Gesichtspunkt sind wiederum v. a. Photo-Veröffentlichungen zu prüfen. Photos nämlich unterliegen im Zusammenhang mit der Qualität ihrer Digitalisierung in besonderer Weise dem Entstellungsverbot. Juristisch zählt bei der Einschätzung allein der Eindruck des Photographen. In jedem Falle ist ferner die namentliche Nennung des Urhebers notwendig. Vertragsklauseln können die Entstellungsgefahr nicht ausschließen.

Zu erwerben sind ferner die Verwertungsrechte in wirtschaftlichem Sinn: Digitalisierung ist Vervielfältigung. Dafür ist die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Bereits das bloße Bereithalten zum Abruf bedarf dieser Zustimmung. Ausnahmen können lediglich Intranets mit einem fest umgrenzten Nutzerkreis (Spezialfall Presse-Archive, Mittel des password-Schutzes) oder die Bereithaltung zu Zwecken des Unterrichts und zugunsten kleiner Gruppen in Schulen oder Universitäten bilden. Während also das Lesen im Archiv als quasi mechanische Authopsie nicht zustimmungspflichtig seitens evt. gegebener Urheber ist, da Archive nicht "jedermann" sondern nur nach besonderem Genehmigungsverfahren zugänglich sind, liegen die Dinge im Internet, das allgemein zugänglich ist, anders. Das Browsen, die Ansicht in digitalisierter Form also, ist außerdem zustimmungspflichtig, da jede Zwischenspeicherung als eigene Vervielfältigung gilt (so die Europäische Kommission).

Die Zustimmungserklärung gegebenenfalls zu berücksichtigender Urheber ist in der Regel nötig. Die bisher geltende sogenannte Archivfreiheit, also die Möglichkeit, einzelne Kopien zur Anlage eines Archivs ohne Berücksichtigung von Urheberrechten herzustellen, da dieses Archiv dann nicht "jedermann" zur Benutzung offenstand (die bisherige Arbeitsgrundlage für Presse-Archive), sowie Kopien einzelner Teile eines Werkes an Benutzer abgeben zu dürfen, ist durch die Europäische Richtlinie weitgehend ausgehebelt worden. Das verdeutlichen drei Grundsatzurteile:

  1. BGH zu einem Verfahren der Commerzbank: Das "Archiv" der Bank sei bisher gar nicht für Dritte zugänglich gewesen und daher im juristischen Sinne gar kein Archiv. Die beabsichtigte Geldeinnahme durch Erhebung von Benutzungsgebühren ist folglich durch die Archivfreiheit nicht abgedeckt. (Im juristischen Sinn muß "Archiv"-Benutzung also kostenfrei sein.)

  2. LG Hamburg: Der "Archiv"-Begriff der Rechtsprechung beinhaltet nur die Sammlung und Aufbewahrung sowie die Bereitstellung für eine gezielte Anfrage. Benutzung im juristischen Sinn erfolgt durch eine konkrete Anfrage nach einem konkreten Dokument. Sie beinhaltet keine generelle Einsicht. Das Internet aber bedeutet gerade die völlige Öffnung eingegebener Bestände für die Allgemeinheit ohne besonderes Nutzungsinteresse und für generelle Fragen.
    Das Internet also ist kein "Archiv" im Rechtssinn. Diese Bestimmungen erschweren den Archiven als Anbietern den Zugang.

  3. OLG Düsseldorf: Gerade die spezifischen Vorteile des Internet überragen die eigentliche Archiv-Funktion und die Aufgaben der Archive weit. Nun stehen große Mengen von Material für alle offen.

Der juristische Archiv-Begriff und die Bedingungen des Internet sind also unvereinbar. Die derzeitigen europäischen Regelungen sehen im Internet keine Archivfreiheit mehr vor; die Archivare hätten somit das Definitionsmonopol für "Archiv" im medialen Zeitalter durch zu große Zurückhaltung gegenüber Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Internet aufgegeben. Stattdessen haben die Juristen definiert. In den Augen der Europäischen Kommission haben Archivare für ihre Bestände Verwertungsrechte nur im Papier-Bereich. Für den Bereich der Veröffentlichung im Internet sollen sie zahlen, weil der Benutzerkreis im Internet unbestimmt ist. In der Folge wäre im digitalen Zeitalter den Archiven jede Verwertungsmöglichkeit für zeitgeschichtliche Dokumente genommen.

Das Fehlen der urheberrechtlichen Archivfreiheit im Internet macht die Zustimmung des Urhebers zu jeder Veröffentlichung von Material, das der Schutzfrist unterliegt, erforderlich. In der Tendenz raten die Juristen den Archivaren zu baldigen Verträgen mit den großen Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bildkunst). Archivpolitisch ist dabei aus juristischer Sicht nötig, mit Nachdruck auf kleine Tarife zu drängen. Sind z. Zt. 2000 DM für ein Veröffentlichungsrecht gängig, dürften dagegen nur etwa 40 DM erstrebenswert und angemessen sein. Dieser Weg erscheint günstiger, als mit jedem Inhaber von Urheberrechten einzeln zu verhandeln.

Schließlich bestehen die Schutzrechte auch zugunsten des Datenbankanbieters selbst. Probleme im Internet entstehen dabei in der Unterscheidung von "Original" und "Kopie". Technische Möglichkeiten wie etwa die Sicherung durch ein Kürzel, durch spezielle Identifizierungsmerkmale in der digitalen Kopie, die für den Beweisfall unsichtbar hinterlegt werden, müßten eingeführt werden, um der Gefahr zu begegnen, daß kommerzielle Anbieter von Datenbanken aus den Materialien der Archive im Internet verwertbare Angebote zusammenstellen. Für die Benutzung können ferner gegebenenfalls technische Abrechnungssysteme genutzt werden.


2. Datenschutz

Im Bereich des Datenschutzrechts sind zunächst Besitzschutzrechte zu beachten. Verboten ist, auf fremden Rechnern Dateien abzulegen, etwa um die Benutzung des eigenen Angebots zurückverfolgen zu können (sogenannte cooky-Dateien). "Niemand packt etwas auf meine Festplatte ohne mein Einverständnis!"

Ferner sind persönliche Daten von Mitarbeitern, etwa Telephonnummern, nur mit Zustimmung der Betroffenen anzugeben. Eine Ausnahme besteht hier bei Außendiensttätigkeit mit Kundenkontakt (so die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte).

Weiterhin ist die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung zu beachten. Die Kenntnisnahme etwa, wer wann auf welche Dateien zugegriffen hat, kann als unerlaubte Kontrolle verboten sein.

Es gilt der Personenschutz Betroffener: Was bisher durch Schwärzung personenbezogener Daten ausreichend gewährleistet war, kann unter Umständen durch die Verknüpfungsmöglichkeiten des Internet offenbar werden. Diese Verknüpfungen bedeuten eine erhebliche Verkürzung der Wege etwa gegenüber dem Gang in ein anderes Archiv, um die notwendige Information zur Identifizierung zu erhalten. So können scheinbar irrelevante Daten ("das kleinste Datum") Relevanz durch diese Identifizierungsmöglichkeiten erhalten.

Schließlich stellt die Bildschirmeinteilung in sogenannte Fenster (frames) ein datenschutzrechtliches Problem des Internet dar. Der Benutzer gelangt schnell auf die Seiten anderer Anbieter, obwohl noch immer der zuerst angewählte Anbieter angezeigt ist. "Das ist Schmarotzen an fremden Leistungen und daher verboten."


3. Haftung

Archive als Anbieter von Internetseiten haften für falsche Informationen, beispielsweise wenn die Aktualisierung von Daten versäumt wurde und v. a. wenn absolute Rechtsgüter tangiert sind. Das dürfte im Kern für die Benutzung von Unterlagen medizinischer Art gelten.

Ansprüche auf Schadenersatz seitens der Nutzer archivischer Internet-Angebote können ferner bestehen, wenn ein Vertragsverhältnis mit den Nutzern eingegangen worden ist, wie bei der Erhebung von Gebühren für die Informationsleistung. Bestimmungen im Benutzerantrag wie "Sie stimmen hiermit ... zu" können derartige Ansprüche begründen. Dann trägt der Anbieter die Verantwortung für etwa enstandene Vermögensschäden.

Derartige Ansprüche entstehen weiterhin bei rechtswidrigem Inhalt der Angebote, so wenn diese gegen Datenschutz oder Urheberrecht verstoßen. Bei Ansprüchen im zivilrechtlichen Bereich haftet der Archivträger (Anstellungsverhältnis), bei strafrechtlich begründeten dagegen der Verfasser des Angebots selbst.

Haftung übernehmen die Archive auch für die Veröffentlichungen Fremder im eigenen Angebot (host provider). Hier ist die Prüfung fremder Angebote unabdingbar, mindestens einmalig bei der Anmeldung. Bei jeder Beschwerde Dritter ist die sofortige Sperrung geboten. Vom Jahre 2000 an ist laut EU-Recht gar bei jedem neuen Angebot eine Prüfung auf rechtliche Unbedenklichkeit gefordert.


4. Auswirkungen des internationalen Privatrechts

Internet-Angebote haben stets und unbedingt das Recht potentieller Empfängerländer zu berücksichtigen. Für sie gelten in diesem Zusammenhang die Anforderungen an Rundfunksender. Ein Anbieter kann durchaus gegebenenfalls im Heimatland nach senegalesischem Archiv- und Kulturgutrecht verklagt werden. Zumindest für die Länder, auf die das Angebot zielt, wo es regelmäßig gelesen werden soll (Beispiel: amerikanische Genealogen), müssen Erkundigungen eingezogen und Regelungen beachtet werden. Vorsicht ist also bei der Anwendung automatischer Übersetzungen (flags) geboten. Sie implizieren zielgerichtete Angebote.


5. Fazit: Empfehlungen für Archivare

Aufmerksamkeit für Rechtsfragen im Internet muß immer dann aufgebracht werden, wenn fremde Gruppen auf den Rechner gelassen werden. Zumindest eine Haftungsfreistellung ließe sich dann vereinbaren, um eventuelle Ansprüche im Innenverhältnis weiterreichen zu können. Empfehlenswert sind außerdem Warnhinweise, etwa daß keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit des Angebots übernommen werde. Derartige Hinweise müssen deutlich an zentraler Stelle (bereits auf der home-page) erscheinen. Wenn sich der Benutzer dann auf die Angaben verläßt, ist er selbst verantwortlich. (Im Bereich der Staatshaftung - zivilrechtlich - ergeben sich nur geringe Probleme für den einzelnen Archivar.)

Laufende Übersetzungen (flags) sollten keine Anwendung finden.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Bestimmungen des Urheberechts immer, wenn das Material jünger ist als siebzig Jahre. Hier sind v. a. die Rechte von Photographen (auch bei älteren Aufnahmen) zu beachten, sind diese doch verbandsmäßig organisiert und fahnden gezielt nach unzulässigen Vervielfältigungen. So ist die VG Bildkunst bereits im Auftrage systematisch auf der Suche nach Angeboten mit nicht abgegoltenen Rechten.

Technische Entwicklungen zum Schutz digitaler Dokumente sind erforderlich. Verhindert werden sollte in Zukunft v. a. die unkontrollierte Herstellung identischer Kopien.

Vgl. im einzelnen die Internet-Seiten der juristischen Fakultät der Westfälischen-Wilhelms- Universität und die mailing-list zum Internet (Subskriptionsmöglichkeit, etwa zehn mails pro Tag).