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Rechtsgrundlagen

Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Stadtarchivs Bergisch Gladbach (Archivbenutzungssatzung)
in der Fassung der IV. Nachtragssatzung

Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), der §§ 1, 2, 4 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1992 (GV NW S. 569) sowie § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (ArchivG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.1989 (GV NW S. 302) hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach in seinen Sitzungen am 10.03.1994, 23.05.1996, 20.09.2001, 13.11.2003, 13.07.2010 und 07.03.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Aufgaben und Stellung des Archivs
(1)     Die Stadt Bergisch Gladbach unterhält ein Archiv.

(2)     Das Archiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung angefallenen Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, auf ihre Archivwürdigkeit zu bewerten und solche von bleibendem Wert zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen und nutzbar zu machen. Das Archiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegen­wart der Stadt Bergisch Gladbach bedeutsamen Dokumentationsunterlagen und unter­hält eine Archivbibliothek. Es kann fremdes Archivgut aufnehmen.
(3)    Das Archiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte.

§ 2
Art der Benutzung
(1)     Jeder hat nach Maßgabe dieser Archivbenutzungssatzung und des ArchivG NRW das Recht, Archivgut des Stadtarchivs Bergisch Gladbach auf Antrag zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.

(2)     Zur Benutzung können unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes
            - Archivalien im Original oder
            - Kopien, Abschriften, Mikrofilme oder Digitalisate bereitgestellt werden oder
            - Auskünfte aus den Archivalien gegeben werden.
(3)     Die Benutzer werden archivfachlich beraten. Auf weitergehende Hilfen, z. B. beim Lesen älterer Texte, besteht kein Anspruch.
(4)     Die Einsichtnahme in Archivalien oder andere Unterlagen des Stadtarchivs ist im Rahmen der Bestimmungen dieser Archivbenutzungssatzung gebührenfrei.

§ 3
Benutzungsgenehmigung

(1)     Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Dabei müssen die Benutzer Angaben zu ihrer Person und zum Benutzungszweck machen und schriftlich erklären, daß sie bestehende Urheber- und Personenschutzrechte beachten, Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten und die Archivbenutzungssatzung einhalten werden.
(2)     Die Benutzung des Archivs kann außer aus den in § 6 Abs. 2 ArchivG NW genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn
          a)     der Antragsteller wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivbenutzungssatzung verstoßen oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,
          b)     der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zuläßt,
          c)     Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
          d)     der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
(3)     Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z. B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
          a)      Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder
          b)     nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, oder
          c)     der Benutzer gegen die Archivbenutzungssatzung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält,
          d)      der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
(4)     Entsprechend § 6 Abs. 5 ArchivG NRW sind Nutzer des Stadtarchivs Bergisch Gladbach verpflichtet, von einer gedruckten oder elektronischen Publikation, die unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem Stadtarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.

§ 4
Schutzfristen
Die Schutzfristen ergeben sich aus § 7 ArchivG NW. Über Anträge auf Nutzung von Archivgut nach § 7 Abs. 6 ArchivG NRW entscheidet die Archivleitung.

§ 5
Vorlage von Archivgut

(1)     Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.

(2)     Das Archiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.
(3)     Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, daß kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen, zu trinken. Taschen und Mäntel sollen nicht in den Benutzerraum mitgenommen werden.
(4)     Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Jede Veränderung an den Vorlagen ist untersagt.
(5)     In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden.
(6)     Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Archivbibliothek.

§ 6
Haftung

Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivguts sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 7
Reproduktionen
(1 )   Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzer Kopien angefertigt werden, soweit dies der Erhaltungszustand der Archivalien zuläßt.
(2)     Sind Archivalien oder andere Unterlagen verfilmt oder digitalisiert,  werden in der Regel Dateikopien, Dateiausdrucke oder Rückvergrößerungen der Filmaufnahmen ausgegeben.
(3)     Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung und unter Nennung der Quelle und des Archivs zulässig.

§ 8
Gebühren
(1)     Für besondere Leistungen des Stadtarchivs werden nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und dem Gebührentarif der Stadt Bergisch Gladbach in der jeweils geltenden Fassung Gebühren erhoben. Abweichend davon werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
          a)     für Fotokopien aus oder von Archivalien                                     
                  pro Seite (DIN A 4 oder DIN A 3) 1,00 Euro
          b)     für Rückvergrößerungen  von Mikrofilmen

                  pro Seite (DIN A 4 oder DIN A 3) 0,50 Euro
                  Grundgebühr für Rückvergrößerungen,
                  soweit sie nicht Forschung oder Lehre dienen,            
                  pro Auftrag 10,00 Euro
          c)     für den Ausdruck digitaler Bild- oder Bildtextdateien
                  -  als Schwarzweiß-Laserausdruck
                     pro Blatt (DIN A 4) 3,00 Euro
                  -  als Tintenstrahlausdruck auf Fotopapier
                     pro Blatt (DIN A 4) 5,00 Euro
          d)     für die Bereitstellung digitaler Bild- oder Bildtextdateien,
                  -  pro Datei und bei mehrseitigen Dateien
                     pro Seite 1,00 Euro
                  - 
für die Bereitstellung von Audio- oder Videodateien                    
                     pro Datei 6,00 Euro
                  -  Grundgebühr pro Auftrag 4,00 Euro
          e)     für die Genehmigung zur selbständigen Anfertigung
                  -  digitaler Reproaufnahmen von Archivalien 
                     pro Aufnahme 1,00 Euro
                  -  Grundgebühr pro Genehmigungsantrag, wenn das Stadtarchiv über Digitalisate oder Mikrofilmaufnahmen der reproduzierenden Archivalien verfügt:
                     10,00 Euro


(2)     Für das Recht der Wiedergabe einer Archivalie in einer Publikation, im Internet oder in anderer Form wird eine Gebühr von 10,00 Euro pro Archivalie erhoben.

(3)     Bei der Nutzung von Zivil- oder Personenstandsregistern im Stadtarchiv Bergisch Gladbach  werden außerdem folgende Gebühren erhoben:
          a) bei Fotokopien aus Zivil- oder Personenstandsregistern zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 a) Grundgebühr:
               pro Auftrag 6,00 Euro

          b)  pro Beglaubigung 3,00 Euro
          c)  bei der Beantwortung familienkundlicher Anfragen nach Rechercheaufwand pro angefangene halbe Stunde:
               -  bei privaten Anfragen 12,00 Euro
               -  bei kommerziellen oder Erbenermittlungsfragen 24,00 Euro

(4)     Vom Stadtarchiv zu erhebende Gebühren können in den folgenden Fällen ermäßigt oder erlassen werden:
          a)      Gebühren können für Schülerinnen, Schüler und Studierende sowie für Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte NRW um die Hälfte ermäßigt werden.
          b)      Gebühren können erlassen werden, wenn die Archivnutzung im Rahmen von Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen oder im Rahmen schulischer Projekte oder Wettbewerbe geschieht, wenn sie der Herausgabe einer stadtgeschichtlichen Publikation durch einen gemeinnützigen Verein dient oder wenn eine Verwaltungsdienststelle der Stadt Bergisch Gladbach die Gebührenbefreiung als im städtischen Verwaltungsinteresse liegend bezeichnet. Archivnutzungen durch städtische Verwaltungsdienststellen, Ratsfraktionen, städtische Betriebe, städtische Gesellschaften oder städtische Schulen der Stadt Bergisch Gladbach sowie im Zuge der Amtshilfe sind gebührenfrei.
          c)   Gebühren nach Abs. 1 e) können erlassen werden, wenn die erstellten Reproaufnahmen für das Stadtarchiv archivfachlich verwendbar sind und der Stadt Bergisch Gladbach als Dateikopien mit allen Nutzungs- und Verwertungsrechten überlassen werden.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)     Diese Archivbenutzungssatzung tritt nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)     Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Stadtarchiv vom 30.10.1978 außer Kraft.

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 7 Abs. 6 der GO NW unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
a)     eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,

b)     die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt ­gemacht worden ist,
c)     die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d)     der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurden, die den Mangel ergibt.


Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Stadtarchivs wird hiermit in vollem Wortlaut bekannt gemacht.
Bergisch Gladbach, den 16. März 1994

Pfleger
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung vom 16.03.1994 wurde am 30.03.1994 im Kölner Stadt-Anzeiger und am 02.04.1994 in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist seit dem 03.04.1994 in Kraft.
Die I. Nachtragssatzung vom 23.05.1996 wurde am 31.05.1996 in der Bergischen Landeszeitung und am 01./ 02.06.1996 im Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht und ist seit dem 03.06.1996 in Kraft.
Die Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) vom 21.11.2001 wurde am 29.11.2001 im Kölner Stadt Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Die II. Nachtragssatzung vom 17.11.2003  wurde am 20.11.2003 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist seit dem 21.11.2003 in Kraft.
Die III. Nachtragssatzung vom 14.07.2010 wurde am 23.07.2010 im Kölner Stadt-Anzeiger und in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab 24.07.2010 in Kraft.