ARCHIVGUT MIT NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Nicht jedes Dokument im Landesarchiv kann uneingeschränkt eingesehen werden. Nutzungsbeschränkungen ergeben sich aus archivgesetzlichen Schutzfristen, besonderen Geheimhaltungsvorschriften oder problematischen Erhaltungszuständen.
Archivgut unterliegt in der Regel einer allgemeinen Schutzfrist von dreißig Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Personenbezogenes Archivgut kann frühestens zehn Jahre nach dem Tod bzw. hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person eingesehen werden.
Archivgut kann auch besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, etwa dem Sozial-, Steuer- oder Statistikgeheimnis. In diesen Fällen unterliegt das entsprechende Archivgut einer besonderen Schutzfrist von sechzig Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Archivgut kann auch als Verschlusssache eingestuft sein, eine Nutzung ist in diesem Fall erst nach Aufhebung der Geheimhaltung möglich. Das Landesarchiv kann auf Antrag eine vorzeitige Nutzung zulassen, wenn ein wissenschaftlicher Zweck benannt wird oder wenn durch die Nutzung rechtliche Interessen wahrgenommen werden. Vor der Antragstellung nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Landesarchiv auf (Rechercheanfrage). Sollten die Unterlagen noch Schutzfristen unterliegen, dann verwenden Sie zur Antragstellung bitte den „Antrag auf Sondergenehmigung“, der Link findet sich unten. Beachten Sie auch das entsprechende Merkblatt.
In Ausnahmefällen kann der Erhaltungszustand von Archivgut eine Nutzung unmöglich machen, z.B. bei restaurierungsbedürftigen Dokumenten.
REPRODUKTIONEN
Von Archivgut des Landesarchivs können Reproduktionen angefertigt werden. Mit der Anfertigung von Reproduktionen können Sie entweder die Fotowerkstätten des Landesarchivs beauftragen oder Sie können in den Lesesälen mit einer eigenen Kamera selbständig Reproduktionen erstellen.
Die Anfertigung von Reproduktionen durch die Fotowerkstätten können Sie formlos unter Angabe von Archivsignatur und Seitenangaben sowie des gewünschten Formats beantragen. Die anfallenden Kosten entnehmen Sie bitte der Anlage zur Archivnutzungs- und Gebührenordnung NRW. Die Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen dauert in der Regel bis zu vier Wochen.
Die Anfertigung von Reproduktionen in den Lesesälen können Sie selbständig und gebührenfrei vornehmen. Die entsprechenden Bedingungen sind bei der Lesesaalaufsicht im Vorfeld schriftlich zu bestätigen. Die Lesesaalaufsicht prüft auch, ob die entsprechenden Dokumente selbständig reproduziert werden dürfen oder Hinderungsgründe bestehen (z.B. laufende Schutzfristen, bestehende Urheberrechte).
So zitieren Sie richtig
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
Zahlung in den Lesesälen
Ab dem 01.12.2022 ist nur noch die bargeldlose Zahlung in den Lesesälen des Landesarchivs NRW per EC-Cash Terminal möglich.
Alle gängigen bargeldlosen Zahlungsarten (EC-Karte, MasterCard, VISA etc.) werden akzeptiert.