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Gut zu wissen

Archivgut recherchieren und im Lesesaal einsehen ist der Regelfall der Archivnutzung. Darüber hinaus gibt es spezielle Aspekte der Archivnutzung, die gesondertem Regelungsbedarf unterliegen.

ARCHIVGUT MIT NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Nicht jedes Dokument im Landesarchiv kann uneingeschränkt eingesehen werden. Nutzungsbeschränkungen ergeben sich aus archivgesetzlichen Schutzfristen, besonderen Geheimhaltungsvorschriften oder problematischen Erhaltungszuständen.

Archivgut unterliegt in der Regel einer allgemeinen Schutzfrist von dreißig Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Personenbezogenes Archivgut kann frühestens zehn Jahre nach dem Tod bzw. hundert Jahre nach der Geburt der betroffenen Person eingesehen werden. Das Landesarchiv kann Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen, wenn ein wissenschaftlicher Zweck benannt werden kann oder wenn durch die Nutzung rechtliche Interessen wahrgenommen werden (Merkblatt zum Antrag auf Sondergenehmigung).

Archivgut kann auch besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, etwa dem Sozial-, Steuer- oder Statistikgeheimnis. In diesen Fällen unterliegt das entsprechende Archivgut einer besonderen Schutzfrist von sechzig Jahren nach Entstehung der Unterlagen. Archivgut kann auch als Verschlusssache eingestuft sein, eine Nutzung ist in diesem Fall erst nach Aufhebung der Geheimhaltung möglich.

In Ausnahmefällen kann der Erhaltungszustand von Archivgut eine Nutzung unmöglich machen, z.B. bei restaurierungsbedürftigen Dokumenten.

REPRODUKTIONEN

Von Archivgut des Landesarchivs können Reproduktionen angefertigt werden. Mit der Anfertigung von Reproduktionen können Sie entweder die Fotowerkstätten des Landesarchivs beauftragen oder Sie können in den Lesesälen mit einer eigenen Kamera selbständig Reproduktionen erstellen.

Die Anfertigung von Reproduktionen durch die Fotowerkstätten können Sie formlos unter Angabe von Archivsignatur und Seitenangaben sowie des gewünschten Formats beantragen. Die anfallenden Kosten entnehmen Sie bitte der Anlage zur Archivnutzungs- und Gebührenordnung NRW. Die Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen dauert in der Regel bis zu vier Wochen.

Die Anfertigung von Reproduktionen in den Lesesälen können Sie selbständig und gebührenfrei vornehmen. Die entsprechenden Bedingungen sind bei der Lesesaalaufsicht im Vorfeld schriftlich zu bestätigen. Die Lesesaalaufsicht prüft auch, ob die entsprechenden Dokumente selbständig reproduziert werden dürfen oder Hinderungsgründe bestehen (z.B. laufende Schutzfristen, bestehende Urheberrechte).

So zitieren Sie richtig

Hinweise zu Archivgut aus den drei Abteilungen des Landesarchivs NRW machen Sie bitte in der folgenden Form: „Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe, [Bestellsignatur]“ (Kurzform: „LAV NRW OWL...

Hinweise zu Archivgut aus den drei Abteilungen des Landesarchivs NRW machen Sie bitte in der folgenden Form:

  • „Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe, [Bestellsignatur]“ (Kurzform: „LAV NRW OWL“),
  • „Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, [Bestellsignatur]“ (Kurzform: „LAV NRW R“),
  • „Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, [Bestellsignatur]“ (Kurzform: „LAV NRW W“),

Beispiel: Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe, P 3 / 11, Nr. 4 (Kurzform: LAV NRW OWL, P 3 / 11, Nr. 4)

Entscheidend ist dabei nicht das einzelne Komma, sondern die eindeutige Benennung der Abteilung, sowie der Bestandssignatur (P 3/11) und ggf. des Beständenamens sowie der Nummer der einzelnen Verzeichnungseinheit (Nr. 4). Die Beständesignatur (ggf. der Beständename) und die Nummer der Verzeichnungseinheit bilden zusammen die Bestellsignatur.

Weitere Beispiele:

  • LAV NRW OWL, D 73 Tit. 4, Nr. 5778 oder
  • LAV NRW R, Gerichte Rep. 0011, Nr. 1245  oder
  • LAV NRW W, K 204/Regierung Münster, Wiedergutmachungen, Nr. 4404.
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Zahlung in den Lesesälen

Ab dem 01.12.2022 ist nur noch die bargeldlose Zahlung in den Lesesälen des Landesarchivs NRW per EC-Cash Terminal möglich.

Alle gängigen bargeldlosen Zahlungsarten (EC-Karte, MasterCard, VISA etc.) werden akzeptiert.