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Akten der Ämter für gesperrte Vermögen

Laufzeit: 1909-1967

Beteiligte Stellen: Alliierte Militärverwaltung, Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Landesbeauftragte/Landesämter für gesperrte Vermögen, Bezirksbeauftragte/Bezirksämter für gesperrte Vermögen, Kreisbeauftragte/Kreisämter für gesperrte Vermögen

Rechercheansätze: Verfolgte und deren Rechtsnachfolger / Pflichtige / Orte / Art des Vermögens (Grundstücke, Kunst- und Einrichtungsgegenstände, etc.)

Schutzfrist: Sachakten, 30 Jahre nach Aktenschluss; Personenbezogenes Schriftgut – 10 Jahre nach dem Tod oder 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen, falls unbekannt 60 Jahre nach Entstehung der Akte (§ 7, Abs. 1 Archivgesetz NRW(↗))

Die Ämter für gesperrte Vermögen wurden nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes eingerichtet, um unteranderem ehemals arisiertes bzw. enteignetes Vermögen zu beschlagnahmen und somit vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Das zu kontrollierende Vermögen wurde in mehrere Kategorien eingeteilt. Daraus entwickelten sich zwei typische Aktengruppen:

  1. Akten, die das aufgrund der Entnazifizierungsgesetze kontrollierte Vermögen betreffen (Militärregierungsgesetz Nr. 52 Art. 1 Abs. 1).

Dazu zählte das Eigentum des Reiches oder eines seiner Länder, das Vermögen von Staatsangehörigen der Länder, die mit Deutschland im Krieg verbündet oder von Deutschland besetzt waren, Vermögen der NS-Organisationen und sonstigen Organisationen, die von der Militärregierung verboten worden waren, Vermögen der Personen, die von der Militärregierung inhaftiert worden waren, Eigentümer außerhalb des alliierten Kontrollgebiets, sowie aller Personen, die auf Listen der Militärregierung namentlich aufgeführt waren („Schwarze Liste“).

  1. Akten, die das im Inland oder Ausland zwangsweise entzogene Vermögen, hauptsächlich von verfolgten jüdischen Personen betreffen (Militärregierungsgesetz Nr. 52 Art. 1 Abs. 2, geändert durch die Verordnung Nr. 38 vom 3. Juli 1946).

Da die Ämter für gesperrte Vermögen zum Schutz der Vermögenswerte vor Übergriffen eingerichtet wurden, stellen diese Unterlagen für die Provenienzforschung und insbesondere für die Rekonstruktion von Objektbiografien eine bedeutende Quelle dar. Die Akten geben Auskunft über frühere und spätere Eigentümer, sowie über die Art und den Wert des Vermögens. Häufig betrifft dies Grundstücke, Häuser und deren Einrichtung, aber auch Gemälde, Kunstgegenstände oder Ähnliches.

 

Weiterführende Informationen

Astrid Küntzel, Vermögenssperre und Rückerstattung. Die Einzelfallakten der Ämter für gesperrte Vermögen, in: Jens Heckl (Hg.) Unbekannte Quellen. Massenakten des 20. Jahrhunderts Bd. 2, Düsseldorf 2012, S. 179-188.

Downloads zum Thema

Bekanntmachung der Vermögensbeaufsichtigung (20.05.1949)

Die Bearbeitung der Rückerstattungsfälle erfolgte mit Hilfe von Standardformularen. Darin wurden teils detaillierte Angaben zu den Vermögensgegenständen gemacht.


Genannt werden auch die von der Vermögenssperre Betroffenen in diesem Fall der damalige Besitzer des Gemäldes.

Berichte des Kreisbeauftragten an die Landes- und Bezirksbeauftragten für gesperrte Vermögen (08.07.1949)

In teils ausführlichen Berichten schilderten die Kreisbeauftragten den jeweils höheren Stellen die Rückerstattungsfälle. Aus den Listen entnehmen lassen sich Angaben zu Konten, Grundstücken, Vermögensgegenständen, etc. sowie zu den neuen Besitzern. Im Beispiel wurden auch Verluste und Weiterveräußerungen vermerkt.

Bericht über Vermögensveränderungen und Massnahmen (04.03.1954)

In diesem Berichtsformular wurden einerseits die Daten zu den Beteiligten sowie zum Gegenstand der beantragten Rückerstattung zusammengefasst, zum anderen finden sich Angaben dazu, ob eine Rückerstattung erfolgte oder das Vermögen wieder freigegeben wurde.

Ergänzende Bestände

Für ein Gesamtbild zu einzelnen Wiedergutmachungsfällen empfiehlt sich ergänzend die Berücksichtigung u.a. der parallel laufenden Verfahren bei den Landgerichten, der Entschädigungsakten der Bezirksregierungen sowie der Überlieferung der Oberfinanzdirektionen (insb. Devisenstellen).