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Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsämter

Laufzeit: 1947 - 1990

Beteiligte Stellen: Landgerichte (Wiedergutmachungsämter, Wiedergutmachungskammern), Oberlandesgericht, Oberstes Rückerstattungsgericht (Herford) 

Rechercheansätze: Verfolgte oder deren Rechtsnachfolger*innen / aktuelle Inhaber*innen / Entzogenes Gut

Schutzfrist: Sachakten – 30 Jahren nach Aktenschluss; personenbezogenes Schriftgut – 10 Jahre nach dem Tod oder 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen, falls unbekannt 60 Jahre nach Entstehung der Akte (§ 7, Abs. 1 Archivgesetz NRW(↗))

Rückerstattungsakten im Landesarchiv NRW

Die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsämter sind als komplett archivwürdig bewertet und daher so weit möglich vollständig übernommen worden. Im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen sind in der Abteilung Rheinland in Düsseldorf aus zehn Landgerichten ca. 48.700 Aktenbände, in der Abteilung Westfalen in Münster aus sechs Landgerichten ca. 16.000 Aktenbände und in der Abteilung Ostwestfalen-Lippe in Detmold aus drei Landgerichten ca. 8.150 Aktenbände überliefert.

Rückerstattungsakten enthalten Dokumente zu den einzelnen Verfahren zur Rückerstattung von Vermögensgegenständen, die ihren Besitzern während der Herrschaft des Nationalsozialismus entzogen worden sind. Die Verfahren fanden vor den nach dem Zweiten Weltkrieg an den Landgerichten eingerichteten Wiedergutmachungsämtern und kammern statt. Grundlage für die Verfahren war das in der Britischen Besatzungszone erlassene Gesetz Nr. 59 vom 12. Mai 1949 „Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen“.

Parteien in diesem Verfahren waren die Verfolgten oder deren Rechtsnachfolger*innen als sogenannte Berechtigte und die neuen Inhaber*innen der Gegenstände als sogenannte Pflichtige. Neben den Verfahren, die durch die Anmeldung einzelner Berechtigter ausgelöst wurden, begannen 1950 die Treuhandverfahren. Die Jewish Trust Corporation (JTC) wurde von der britischen Militärregierung zur Treuhandgesellschaft für entzogenes Vermögen von aufgelösten jüdischen Organisationen sowie ehemaligen jüdischen Gemeinden bestellt. Für nichtjüdisches Vermögen wurde die Allgemeine Treuhand-Organisation eingesetzt.

Das Gesetz beschränkte sich auf eindeutig identifizierbare Vermögensgegenstände. Daher wurden vor allem Grundstücke und Gebäude, Bankguthaben, Wertpapiere, Einrichtungsgegenstände und Hausrat zur Rückerstattung angemeldet. Zu beachten ist, dass in den archivischen Aktentiteln häufig keine konkreten Gegenstände genannt werden, sondern diese häufig unter Begriffen wie „Hausrat“, „Silbergeschirr“, „Schmuck“ und „Möbel“ gefasst werden. 

Inhaltlich sind die Verfahrensakten oft relativ formell, mit festgelegten Formularen und Schriftsätzen.

Weiterführende Informationen

Lars Lüking, Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsämter, in: Unbekannte Quellen: „Massenakten“ des 20. Jahrhunderts. Untersuchungen seriellen Schriftguts aus normierten Verwaltungsverfahren, Band 2, im Auftrag des Landesarchivs hrsg. von Jens Heckl (Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 43), Düsseldorf 2012, S.160-165

Downloads zum Thema

Antrag

Antrag des Berechtigten an das Zentralamt für Vermögensverwaltung bzw. ab 1949 an die Wiedergutmachungsämter.

Prüfung der Sachlage

Prüfung der Sachlage auch in Rücksprache mit den neuen Eigentümern und in Zusammenarbeit mit den Ämtern für gesperrte Vermögen, die die Verwaltung der beschlagnahmten bzw. unter Aufsicht stehenden Vermögen übernommen hatten und dementsprechende Belege.

Abgabe der Verfahren

Falls keine Einigung zwischen dem Berechtigten und Pflichtigen hergestellt werden konnte, Abgabe des Verfahren an die Wiedergutmachungskammer der Landgerichte und dementsprechende Protokolle/Niederschriften/Vergleiche.