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GENEALOGISCHE FORSCHUNG FÜR FORTGESCHRITTENE

Obwohl Kirchenbücher und Personenstandsregister die prominentesten Quellen zur Familienforschung darstellen, sind prinzipiell auch andere Archivalien für die genalogische Forschung geeignet und mit Blick auf den Inhalt nicht selten sogar viel gehaltvoller.

Für die Erforschung der eigenen Familiengeschichte lohnt sich mitunter die Einsichtnahme in Aufschwörungstafeln, Schatzungslisten, Wechselbücher, Brüchtenregister, das Urkataster, Grundbücher, Hofesakten, Personalakten, Prozessakten, Auswandererverzeichnisse und eine Vielzahl anderer personengeschichtlicher Quellen.

Die Abteilung Westfalen berät Sie gerne! Kontaktieren Sie uns unter: westfalen@lav.nrw.de.

Wechselbücher und Wechselbriefe

Bei dem in Westfalen nördlich der Lippe üblichen System der Eigenhörigkeit handelte es sich um Verhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten: Ein Grundherr stellte Land zur Bewirtschaftung erblich zur Verfügung. Die Eigenhörigen leisteten im Gegenzug bestimmte unveränderbar festgesetzte Dienste und Abgaben. Sie gehörten dabei zu den besitzenden Schichten, die unter Umständen über große Höfe v...

Bei dem in Westfalen nördlich der Lippe üblichen System der Eigenhörigkeit handelte es sich um Verhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten: Ein Grundherr stellte Land zur Bewirtschaftung erblich zur Verfügung. Die Eigenhörigen leisteten im Gegenzug bestimmte unveränderbar festgesetzte Dienste und Abgaben. Sie gehörten dabei zu den besitzenden Schichten, die unter Umständen über große Höfe verfügten. Dafür waren sie jedoch fest an ihren Hof und dessen Grundherrn gebunden. Wollten sie ihn verlassen, beispielsweise um als nachgeborenes Kind auf einen anderen Hof zu heiraten, konnten sie ihren Grundherrn bitten, sie im Rahmen eines festgesetzten Verfahrens gegen einen anderen Eigenhörigen zu tauschen. Der Wechsel wurde in s.g. „Wechselbüchern“ verzeichnet und über den Vorgang konnte eine Urkunde, der „Wechselbrief“, ausgestellt werden.

Der ab 13. Jh. belegte Wechsel von Eigenhörigen wurde ab dem 16. Jh. mehr und mehr durch die Freilassung verdrängt: gegen eine Gebühr konnte eine „Freibrief“ genannte Urkunde über die Entlassung aus Eigenhörigkeit beim Grundherrn erwirkt werden. Dies erfolgte nicht nur zur Heirat mit Eigenhörigen fremder Grundherrn – bei dem man die Urkunde diesem übergab und sich in eine neue Eigenhörigkeit begab - sondern auch, um beispielsweise in die Stadt zu ziehen oder Priester zu werden.

Mit der Bauernbefreiung im frühen 19. Jh. endete die Eigenhörigkeit samt den damit verbundenen Dokumenten.

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Brüchtenregister

Brüchen oder Brüchten hießen besonders im Nordwesten des Reiches die Strafzahlungen für den Bruch der Rechtsordnung. Dabei waren Brüchten geringe Strafgelder in weniger bedeutsamen Fällen an die unterste Ebene öffentlicher Gewalt – im Unterschied zur „Buße“, welche den Geschädigten zu entrichten war. Von den Brüchtengeldern erhielt der Landesherr ein bis zwei Drittel, der Richter ein Drittel. In d...

Brüchen oder Brüchten hießen besonders im Nordwesten des Reiches die Strafzahlungen für den Bruch der Rechtsordnung. Dabei waren Brüchten geringe Strafgelder in weniger bedeutsamen Fällen an die unterste Ebene öffentlicher Gewalt – im Unterschied zur „Buße“, welche den Geschädigten zu entrichten war. Von den Brüchtengeldern erhielt der Landesherr ein bis zwei Drittel, der Richter ein Drittel. In den Quellen begegnen sie vornehmlich in Ämterrechnungen des Zeitraums von etwa 1550 bis 1800.

Die Brüchtenfälligkeit erstreckte sich über Beleidigung und Schmähen, Körperverletzung, Gewalt und Schlägerei, Blutrunst (Verwundungen und Totschlag), Betrug, Steuerhinterziehung, Diebstahl, sorgloser Umgang mit Feuer, Holz- und Feldschäden bis hin zum Abpflügen der Äcker, aber auch Exzesse und Blutrunst im Walde, Exzesse bei Prozessionen, Exzesse auf den Tiggen in den Dörfern, Widersetzlichkeit gegen Anordnungen des Landesherren und des Stadtrates, außerehelichen Beischlaf und Schwängerung sowie unerlaubten Handel (typische Strafe für Juden).

Mögliche Strafen bei Brüchtenverfahren waren vorwiegend Geldbußen, seltener Freiheitsentzug von einigen Tagen oder „Dorenkasten“, also Ausstellung des Delinquenten in einem drehbaren Gitterkasten auf dem Marktplatz (z.B. in Werl). Abhängig von Quellengattung, Territorium und Zeit wurden in Brüchtenregistern die Namen der Missetäter und der Geschädigten sowie der Tatort und die verhängte Brüchtensumme genannt.

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Das Grundbuch als Fundgrube

Wenn Immobilienbesitz in der Familientradition steht, können Grundbücher und -akten wertvolle Informationen für die Genealogie liefern. Häufig geben Grundstücksübertragungen Aufschlüsse auf familiäre Beziehungen. Einträge zu Schulden spiegeln die wirtschaftlichen Verhältnisse wider. Diese Quelle wird von Familienforschern immer mehr genutzt. Grundbücher enthalten Namen der Eigentümer bzw. Besitze...

Wenn Immobilienbesitz in der Familientradition steht, können Grundbücher und -akten wertvolle Informationen für die Genealogie liefern. Häufig geben Grundstücksübertragungen Aufschlüsse auf familiäre Beziehungen. Einträge zu Schulden spiegeln die wirtschaftlichen Verhältnisse wider. Diese Quelle wird von Familienforschern immer mehr genutzt.

Grundbücher enthalten Namen der Eigentümer bzw. Besitzer, Eintragungen zu Lasten und Beschränkungen sowie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Kauf- oder Schenkungsverträge aber auch Testamente müssen beim Grundbuchamt eingereicht werden, um eine entsprechende Eintragung im Grundbuch zu erreichen. Diese Unterlagen werden in den Grundakten zusammengefasst. Auch wenn dieses Schriftgut in der Familie nicht mehr vorhanden ist, hier ist es überliefert.

Die rund 25.000 Grundbücher und ca. 554.000 Grundakten aus der Zeit von 1803 bis ca. 1969 im Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen sind mit ihren darin enthaltenen Angaben zu Besitzverhältnissen und Besitzfolgen eine wichtige Quelle für Heimat- und Familienforscher.

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Hofesakten

Hofesakten sind Unterlagen, die von den Grundherren zur Verwaltung der an Eigenhörige ausgegebenen Güter angelegt wurden. Hintergrund ist das nördlich der Lippe verbreitete System der Eigenhörigkeit, bei dem ein Grundherr Land zur Bewirtschaftung erblich zur Verfügung stellte. Die Eigenhörigen leisteten im Gegenzug bestimmte unveränderbar festgesetzte Dienste und Abgaben. Diese konnten regelmäßig ...

Hofesakten sind Unterlagen, die von den Grundherren zur Verwaltung der an Eigenhörige ausgegebenen Güter angelegt wurden. Hintergrund ist das nördlich der Lippe verbreitete System der Eigenhörigkeit, bei dem ein Grundherr Land zur Bewirtschaftung erblich zur Verfügung stellte. Die Eigenhörigen leisteten im Gegenzug bestimmte unveränderbar festgesetzte Dienste und Abgaben. Diese konnten regelmäßig (in Geld, Naturalien, Arbeitsleistung) oder unregelmäßig bei bestimmten Anlässen sein (s.g. Sterbfall, ebenso bei Heirat oder Freilassung).

Seltener wurde solche Akten in Gebieten des Meierrechts (v.a. Ostwestfalen) angelegt. Für freie Höfe, die ja keinen Grundherrn hatten, gibt es diese Archivaliengattung nicht.

Die Unterlagen wurden häufig aus bestimmtem Anlass, wie etwa Prozesse oder Streitigkeiten über Abgabenhöhe, angelegt. Erhalten sind zumeist nur die durch den Grundherrn angelegten Unterlagen. Die Gegenüberlieferung von bäuerlicher Seite (s.g. Hofesarchive) ist weitaus seltener erhalten. Verbreitet sind Hofesakten besonders im 17. und 18. Jahrhundert. Sie enden mit der im Zuge der Bauernbefreiung im frühen 19. Jahrhundert durchgeführten Ablösung der grundherrlichen Lasen.

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Westfälische Prozessakten als genealogische Quelle

Prozessakten vermitteln ein buntes Bild der rechtlichen Auseinandersetzungen. In Westfalen ist in der Frühen Neuzeit die Gogerichtsbarkeit als Normalgerichtsbarkeit zu betrachten. Es existierten jedoch öffentliche, halböffentliche und private Gerichtsbarkeiten nebeneinander, dabei waren Eigenhörige z.T. der öffentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Die Gogerichte sind als niedere landesherrliche Geri...

Prozessakten vermitteln ein buntes Bild der rechtlichen Auseinandersetzungen. In Westfalen ist in der Frühen Neuzeit die Gogerichtsbarkeit als Normalgerichtsbarkeit zu betrachten. Es existierten jedoch öffentliche, halböffentliche und private Gerichtsbarkeiten nebeneinander, dabei waren Eigenhörige z.T. der öffentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Die Gogerichte sind als niedere landesherrliche Gerichte anzusprechen und umfassten meist mehrere Kirchspiele. Man behandelte dort „Ungebotene Dinge“ dreimal im Jahr, ohne Aufgebot.

Diese Gerichte übten die niedere und die hohe Gerichtsbarkeit aus. Dabei schwankten die Strafen zwischen brüchten und Leibesstrafen bis zur Todesstrafe. Beachtenwert – auch für die Überlieferungsbildung – sind die zahlreichen Ausnahmen von landesherrlicher Gerichtsbarkeit: Höfe der Landesherren, bedeutende Klöster und Stifte, Städte und fast alle Adelssitze. Charakteristisch für das Fürstbistum Paderborn waren die weit verbreiteten Patrimonialgerichte. Neben der öffentlichen oder ergänzenden Gerichtsbarkeit existierten mit begrenztem Wirkungskreis beispielsweise noch genossenschaftsinterne burgerichte („Bauergerichte“ der „Bauerschaften“) und holtdinge („Markengerichte“ der Markengenossenschaften) zur Klärung von Eigentumsfragen und Kleindelikten.

Eine moderne Gerichtsbarkeitentstand um 1808/10 mit einem den Gemeindegrenzen entprechenden Netz von Gerichten. Die Eignung der Justizakten des 19. und 20. Jh. für Familienforschung ist abhängig von der regional unterschiedlichen Überlieferung und von der Justizsparte, jedenfalls kann nicht von einer vollständigen Überlieferung der Justizakten ausgegangen werden.

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Sammlung Spiessen

Die Sammlung Spiessen wurde dem damaligen Staatsarchiv Münster testamentarisch von Max von Spiessen (1852-1921) vermacht, der im Anschluss an das von ihm herausgegebene „Wappenbuch des Westfälischen Adels“ die Publikation der Stammtafeln des westfälischen Adels geplant hatte, die Vorarbeiten dazu jedoch nicht mehr beenden konnte. Die Sammlung besteht im Wesentlichen aus 82 Notizbüchern und Kladd...

Die Sammlung Spiessen wurde dem damaligen Staatsarchiv Münster testamentarisch von Max von Spiessen (1852-1921) vermacht, der im Anschluss an das von ihm herausgegebene „Wappenbuch des Westfälischen Adels“ die Publikation der Stammtafeln des westfälischen Adels geplant hatte, die Vorarbeiten dazu jedoch nicht mehr beenden konnte.

Die Sammlung besteht im Wesentlichen aus 82 Notizbüchern und Kladden, in die Spiessen die Resultate seiner Recherchen in zahllosen Archiven und Pfarrämtern eintrug. 19 dieser Bände enthalten überwiegend alphabetisch geordnete Entwürfe zu den Stammtafeln, die zumeist durch eine Zeichnung nebst Beschreibung des jeweiligen Familienwappens ergänzt werden. Zwar finden sich in einem Teil der Notizbücher pauschale Hinweise auf das Herkunftsarchiv der gesammelten Daten, doch fehlen grundsätzlich Einzelnachweise zu den von Spiessen benutzten Quellen, so dass die Aufzeichnungen insgesamt nicht den wissenschaftlichen Anforderungen exakter Nachprüfbarkeit genügen.

Gleichwohl hat die Sammlung Spiessen ausweislich der einliegenden Benutzerblätter in den vergangenen Jahrzehnten ein durchaus reges Interesse gefunden.

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Absetzbare Wirtschafter: Die Schulten im alten Westfalen

Die Familiennamen Schulte und Meier können in Westfalen mit Namen von Siedlungen unterschiedlichen Ranges kombiniert sein, z.B. Meier zu Sieker oder Schulze-Rhynern. Das weist auf eine besondere Bedeutung der Schulten- oder Meierhöfe hin und spiegelt sich in ihrer besonderen Größe und in ihrem hohen Alter wider. Doch entgegen dem Klischee saßen die Schulten nicht auf unzerteilten „Oberhöfen“, dene...

Die Familiennamen Schulte und Meier können in Westfalen mit Namen von Siedlungen unterschiedlichen Ranges kombiniert sein, z.B. Meier zu Sieker oder Schulze-Rhynern. Das weist auf eine besondere Bedeutung der Schulten- oder Meierhöfe hin und spiegelt sich in ihrer besonderen Größe und in ihrem hohen Alter wider. Doch entgegen dem Klischee saßen die Schulten nicht auf unzerteilten „Oberhöfen“, denen abhängige Bauern zugeordnet waren, sondern meistens auf Höfen ohne irgendwelche Zusatzfunktionen. Die Schulten saßen vielmehr ohne Erbrecht als herrschaftliche Wirtschafter auf den Höfen, der Hofesherr – im Münsterland meist der Landesherr – konnte ohne Rücksicht auf den Schulten über den Hof verfügen.

Dabei konnten Schulten mitunter die niedere Gerichtsbarkeit in entstehenden Wikbolden oder Städten besitzen. Bei wiederholter lang andauernder Generationenfolge der Schulten entstand ein unausgesprochenes Gewohnheitsrecht mit einer Erblichkeit. Der Schulte hatte seinem Herrn Abgaben zu geloben, zu entrichten – dies entspricht am ehesten der Wortbedeutung – immer aber in einem Abhängigkeitsverhältnis als beauftragter Wirtschafter. Seit dem 12. Jahrhundert stand ihm sogar der Weg in die Ministerialität und später in den niederen Adel offen.

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Schatzungslisten

Den Begriff Schatzung verwendet man als zusammenfassende Bezeichnung für den Einzug direkter Steuern im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Die Schatzung als außerordentliche Steuer sorgte ab dem 16. Jh. für die Deckung des wachsenden Bedarfs an Finanzmitteln für den Landesherrn. Die Bewilligung durch die Landstände erfolgte für einen bestimmten Zweck oder aus einem bestimmten Anlass, z.B. zur ...

Den Begriff Schatzung verwendet man als zusammenfassende Bezeichnung für den Einzug direkter Steuern im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Die Schatzung als außerordentliche Steuer sorgte ab dem 16. Jh. für die Deckung des wachsenden Bedarfs an Finanzmitteln für den Landesherrn. Die Bewilligung durch die Landstände erfolgte für einen bestimmten Zweck oder aus einem bestimmten Anlass, z.B. zur Verteidigung des Landes. Die Festlegung der Abgabenhöhe erfolgte durch den Landesherrn per Edikt.

Alle Schatzpflichtigen - Einwohner über zwölf Jahre - wurden zur Schatzung herangezogen. Ausgenommen waren lediglich der Adel, die Städte, die Geistlichkeit und die Armen. Dabei konnte die Schatzung in einer Summe, oder aber in mehreren Raten abgeliefert werden – je nach Leistungsvermögen der Steuerpflichtigen. Bei doppelten oder gar dreifachen Schatzungen konnte es verschiedene Termine der Schatzerhebung geben.

Grundsätzlich sind Personenbesteuerung, Viehbesteuerung, Sachwertbesteuerung und Abgabenbesteuerung zu unterscheiden. Vorgenommen wurden die Eintragungen mittels Inventarisierung der Einnahmen üblicherweise in Lehnsregistern, landesherrlichen und grundherrlichen Einnahmeregistern, z.B. Steuerregistern, Schatzregistern, Rentregistern. Dort beginnen oftmals die Recherchen für die Familienforschung.

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Personalakten

Personalakten dienen dazu, alle personenbezogenen notwendigen Informationen zu einem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Sie werden während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhältnisses geführt und müssen danach noch wegen der Relevanz für Ruhestandsbezüge in der personalaktenführenden Stelle aufbewahrt werden. Für die Dauer der Aufbewahrung ist die Art des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. In der ...

Personalakten dienen dazu, alle personenbezogenen notwendigen Informationen zu einem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Sie werden während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhältnisses geführt und müssen danach noch wegen der Relevanz für Ruhestandsbezüge in der personalaktenführenden Stelle aufbewahrt werden. Für die Dauer der Aufbewahrung ist die Art des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung.

In der heute bekannten Form gibt es Personalakten erst seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, allerdings gibt es auch  einige ältere Personalakten ab den 1820er Jahren. Vorläufer der Personalakten sind die Konduitenlisten, mit denen im Alten Reich in tabellarischer Form alle relevanten Informationen zu Staatsbediensteten nachgehalten wurden.

Personalakten beginnen immer mit einem Personalbogen, der vier Seiten umfasst und alle relevanten Informationen zu einem Arbeitnehmer in tabellarischer Form erfasst: Name, Adresse, weitere persönliche Daten, Angaben zu Ausbildungs- und Dienstzeiten, Beförderungen… Dahinter folgen in der Regel die Bewerbungsunterlagen (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse). Es folgen alle weiteren Unterlagen, die für das Dienstverhältnis wichtig sind, z.T. gibt es dafür eigene Unterordner (Beihilfesachen, Urlaubsanträge, Disziplinarsachen, etc.). Für die NS-Zeit von Interesse sind die Entnazifizierungsunterlagen, die häufig beigefügt sind.

Nicht alle Personalakten wandern nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in das für den Arbeitgeber zuständige Archiv.

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Das Urkataster

Beim Kataster handelt es sich um ein amtliches Grundstücksverzeichnis, das zur Besteuerung angelegt wird. Die erste moderne Katasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen stellte die Preußische Urkatasteraufnahme der 1820er und 1830er Jahre dar. Sie ist der direkte Vorläufer des heutigen Katasters in Deutschland. Nach französischem Vorbild wurden sämtliche Grundstücke nach den modernsten damals zu...

Beim Kataster handelt es sich um ein amtliches Grundstücksverzeichnis, das zur Besteuerung angelegt wird. Die erste moderne Katasteraufnahme im Rheinland und in Westfalen stellte die Preußische Urkatasteraufnahme der 1820er und 1830er Jahre dar. Sie ist der direkte Vorläufer des heutigen Katasters in Deutschland. Nach französischem Vorbild wurden sämtliche Grundstücke nach den modernsten damals zur Verfügung stehenden Methoden vermessen und unter Beteiligung der lokalen Grundbesitzer in ihrem Ertrag eingeschätzt. Die damals angelegten Unterlagen – verschiedene Arten von Katasterbüchern und -karten – zeigen flächendeckend die Besitzverhältnisse an Grund und Boden vor der Industrialisierung und sind wichtige Zeugnisse zur Rekonstruktion der damaligen Kulturlandschaft. Durch den Abgleich der damals angelegten Flurkarten mit den s.g. „Güterverzeichnissen“ lässt sich der Grundbesitz einzelner Personen feststellen. Mit den „Flurbüchern“ ist es möglich, Informationen zu einzelnen Grundstücken zu ermitteln. Ein Teil der Unterlagen der Urkatasteraufnahme wird noch in den Katasterämtern verwahrt, viele sind jedoch bereits an das Landesarchiv gelangt.

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"Ariernachweise"

„Ariernachweise“ waren ein Instrument der nationalsozialistischen Rassepolitk. Über den Nachweis einer sog. „arischen Abstammung“ sollten „Ariern“ von „Nichtariern“ (darunter verstand man v.a. Juden und „Zigeuner“) unterschieden werden. Für die „Nichtarier“ wurde damit die Teilhabe am gesamten öffentlichen Leben stark eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht. Am Ende stand für die meisten Betroffenen ...

„Ariernachweise“ waren ein Instrument der nationalsozialistischen Rassepolitk. Über den Nachweis einer sog. „arischen Abstammung“ sollten „Ariern“ von „Nichtariern“ (darunter verstand man v.a. Juden und „Zigeuner“) unterschieden werden. Für die „Nichtarier“ wurde damit die Teilhabe am gesamten öffentlichen Leben stark eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht. Am Ende stand für die meisten Betroffenen die Deportation in ein Vernichtungslager.

Der „Ariernachweis“ wurde erbracht durch den Nachweis der Abstammung aus einer christlichen Familie, denn nur so sah man sich in der Lage, „Arier“ von „Nichtariern“ zu unterscheiden. Der Begriff „Arier“ ist im Kontext der NS-Ideologie ein Konstrukt, das keine wissenschaftliche Grundlage hat. Bis zur Generation der Großeltern musste der sog. „kleine Ariernachweis“ erbracht werden, bei Mitgliedern der SS der „große Ariernachweis“ bis in die Zeit um 1750. Dies führte zu einem massenhaften Ansturm auf die Standesämter und die Kirchenbuchämter, denn die gesamte deutsche Bevölkerung war gezwungen, Ahnenforschung zu betreiben. In Zweifelsfällen entschied die „Reichsstelle für Sippenforschung“.

Den Abstammungsnachweis führte man in vorgefertigten Formularen (Ahnenpass in Buchform oder Ahnentafel), in die der Inhalt der jeweiligen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden mit Beglaubigung eingetragen wurde. Damit hatte man quasi ein zusätzliches Ausweisdokument, das heutzutage v.a. im privaten Rahmen überliefert ist. In Personalakten des öffentlichen Dienstes aus der NS-Zeit sind Formulare zur Erbringung des Nachweises ebenfalls zu erwarten.

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Protokolle der niederen Gerichtsbarkeit

Genealogen haben Interesse daran, etwas aus dem Leben ihrer Vorfahren zu erfahren. Als geeignete, oft seriell und in Massen vorkommende Quellen empfehlen sich Protokolle der niederen Gerichtsbarkeit. Sie beinhalten nicht nur alltäglich vorkommende rechtliche Belange, sondern können auch zum Auffinden von in den Kirchenbüchern nicht ermittelbaren Informationen beitragen. Die oft als Amtsbuch gefüh...

Genealogen haben Interesse daran, etwas aus dem Leben ihrer Vorfahren zu erfahren. Als geeignete, oft seriell und in Massen vorkommende Quellen empfehlen sich Protokolle der niederen Gerichtsbarkeit. Sie beinhalten nicht nur alltäglich vorkommende rechtliche Belange, sondern können auch zum Auffinden von in den Kirchenbüchern nicht ermittelbaren Informationen beitragen.

Die oft als Amtsbuch geführten Protokolle finden sich in den gerichtlichen Überlieferungen der Territorien. Dort firmieren sie unter diversen zeitgenössischen Bezeichnungen. Idealtypisch können Gerichtsprotokolle Informationen über anwesende Gerichtspersonen, namentliche Nennungen der Kläger und Beklagten oder der vor Gericht Zitierten, deren Professionen und verwandtschaftliche Beziehungen, Wohnorte, den rechtlich zu klärenden Sachverhalt (z.B. Verfehlungen gegen den Rechtsfrieden, Ehe- und Nachlassfragen, Schlichtung strittiger Grundstücks- und Grenzangelegenheiten, Kauf- und Verkaufsgeschäfte, Schuldenangelegenheiten), die Anhörung von Zeugen, gerichtliche Bescheide und Urteile enthalten. Daraus lassen sich wiederum sozialgeschichtliche Aussagen über Verhaltensmuster, Stellung in der Gemeinde, private Eigenheiten, Besitz und Vermögen, eheliche Verhältnisse etc. ableiten.

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Aufschwörungtafeln

Auf den rund 2850 Aufschwörungstafeln der Abt. Westfalen des Landesarchivs NRW spiegelt sich die „bunte Welt der Frühen Neuzeit“. Auf den Tafeln dargestellt sind jeweils mit Wappen unten der Proband, darüber Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Ururgroßeltern. Es handelt sich somit um eine Adels- oder Ahnenprobe zum Nachweis adliger Geburt. Ziel war häufig die Versorgung nachgeborener Söhne und un...

Auf den rund 2850 Aufschwörungstafeln der Abt. Westfalen des Landesarchivs NRW spiegelt sich die „bunte Welt der Frühen Neuzeit“. Auf den Tafeln dargestellt sind jeweils mit Wappen unten der Proband, darüber Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Ururgroßeltern. Es handelt sich somit um eine Adels- oder Ahnenprobe zum Nachweis adliger Geburt. Ziel war häufig die Versorgung nachgeborener Söhne und unverheirateter Töchter in Domkapiteln und Damenstiften oder Ritterschaften. Die rituelle Einsetzung in die neue Funktion („Initiation“) erfolgte durch „Aufschwörung“ mit öffentlichem Charakter.

Genealogisch besonders interessant sind die häufig dargebrachten Beweismittel: Taufscheine, Eheverträge, Ehedispense, Familienverträge (z.B. Eheberedungen, Testamente oder Erbverträge), Kirchenbuchauszüge (Geburt, Taufe, Ehe und Sterbefälle), Leichenpredigten, Lehnsbriefe, Testamente, Bestallungen, Turnierteilnahmen, andere Aufschwörungsnachweise, Epitaphien, Denkmäler oder gar Kirchenfenster. Bereits seit November 2016 sind sämtliche Aufschwörungstafeln mit Digitalisaten online auf dem Archivportal archive.nrw.de frei benutzbar.

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