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Vom Sport zur Kriegstauglichkeit?

Montag, 2. September 2024 - 09:45

Vom Sport zur Kriegstauglichkeit?

Archivale des Monats September (LAV NRW W): 

Zu den umfassenden Abrüstungsvorschriften, die das Deutsche Reich nach der Niederlage von 1918 im Versailler Friedensvertrag akzeptieren musste, gehörte auch ein Verbot jeglicher Wehrertüchtigung: Gemäß Artikel 177 durften „Unterrichtsanstalten, Hochschulen, Kriegervereine, Schützengilden, Sport- oder Wandervereine, überhaupt Vereinigungen jeder Art, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Mitglieder, [...] sich nicht mit militärischen Dingen befassen“.

Dieses Verbot wurde seit Mitte der 1920er Jahre sowohl in traditionellen Sportvereinen durch die verdeckte Einführung von Wehrturnen und Wehrsport als auch in reichsweit 13 Volkssportschulen umgangen, die sich offiziell zwar an die breite Bevölkerung richteten und kostenpflichtige Lehrgänge in scheinbar harmlosen Disziplinen anboten; da jedoch diese Schulen teils auf ehemaligem Militärgelände eingerichtet und von pensionierten Offizieren geleitet wurden, zudem oft Ex-Soldaten als Übungsleiter beschäftigten, trat die allgemeine sportliche Betätigung und Anleitung bald zugunsten der Ausbildung von Wehrsportübungsleitern in den Hintergrund.

Auch wenn eine „Führertagung“ der Deutschen Volkssportbewegung im November 1930 „nicht die Höchstleistung Einzelner, sondern die Durchschnittsleistung möglichst vieler“ als Ziel definierte, scheint der Erfolg zunächst bescheiden gewesen zu sein: 1930 wurden reichsweit in 161 Kursen 3397 Personen ausgebildet.

LAV NRW W, P 101/Provinzialschulkollegium Münster, Nr. 6817.

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