Die Vergabe von Darlehen gegen Zinsen war schon in der Antike bekannt und üblich – ebenso alt ist die Kritik an überhöhten Zinssätzen oder gar an Zinsen überhaupt und findet sich etwa schon im Alten und Neuen Testament. Kirchliche Verbote der Zinserhebung begegnen seit dem 4. Jahrhundert immer wieder und wurden seit dem 16. Jahrhundert durch staatliche Vorschriften zur Zinshöhe bei bestimmten Handelsgeschäften begleitet.
Um den seit dem 12. Jahrhundert mit zunehmendem Geldverkehr ebenfalls wachsenden Kreditbedarf dennoch zu decken, entwickelten sich – neben dem oft beschrittenen Weg, Geld bei den vom kirchlichen Zinsverbot ausgenommenen jüdischen Geschäftsleuten zu leihen – verschiedene Finanzinstrumente. Dazu gehörte der Rentenkauf, mit dem der Gläubiger dem Schuldner für ein vereinbartes Kapital eine unbefristete jährliche Rentenzahlung abkaufte, die der Schuldner durch Rückzahlung der Kaufsumme ablösen konnte.
Im gezeigten Beispiel kauft ein Jost van Vorden 1530 für 300 Goldgulden eine Jahresrente von 15 Goldgulden von Jurien van Loen, der dafür die Erträge aus fünf seiner Güter verpfändet. Diese Rente wurde offenbar durch Generationen vererbt und ausweislich des Textes auf der Rückseite der Urkunde schließlich 1625 von Johan Heidenreich van Vorden für ebenfalls 300 Goldgulden an Graf Jobst Hermann von Holstein-Schaumburg-Sternberg weiterverkauft. Die beiden Einschnitte in der Urkunde deuten darauf hin, dass die Nachfahren bzw. Erben des Jurien van Loen die Rente später durch Zahlung der 300 Goldgulden abgelöst haben.
LAV NRW W, B 104u/Domkapitel Münster, Domkellnerei - Urkunden, Nr. 113.